1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen, scheidet die Komplementär-GmbH erst mit ihrer Vollbeendigung aus der KG analog § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB aus, was zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG (unter Gesamtrechtsnachfolge ihres verbliebenen Kommanditisten) führt. Erfolgt dies nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG, geht das Regelinsolvenzverfahren ohne weiteres analog §§ 315 ff. InsO in ein Partikularinsolvenzverfahren (in Rechtsträgerschaft des Gesamtrechtsnachfolgers) über, was gegebenenfalls durch einen deklaratorischen Beschluss klarzustellen ist.
2. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters der KG (hier: aus § 93 InsO) bleibt hiervon aus Gründen der Verfahrenskontinuität sowie der Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses unberührt.
3. Eine Aussetzung der vom Insolvenzverwalter der KG geführten Rechtsstreitigkeiten analog §§ 239, 246 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dort der Insolvenzverwalter (und nicht die KG) Partei des Rechtsstreits ist (sog. Partei kraft Amtes); für Rechtsstreitigkeiten, die erst nach Vollbeendigung der KG anhängig gemacht wurden, scheidet eine Analogie zu § 239 ZPO bereits aus Normzweckgründen aus.
4. Der Insolvenzverwalter hat die persönliche Gesellschafterhaftung über § 93 InsO möglichst frühzeitig geltend zu machen, um eine Haftungsrealisierung vor den persönlichen Gläubigern des Gesellschafters nicht zu gefährden.
5. Die Vorschrift des § 93 InsO ist auch auf ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. § 160 HGB) anwendbar.
6. Der aus § 199 S. 2 InsO abgeleitete Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB; sog. dolo-agit), wonach der Insolvenzverwalter über § 93 InsO vom Gesellschafter keine Beträge einfordern darf, die er für die
Gläubigerbefriedigung nicht benötigt, greift - aufgrund des Einschätzungsermessens des Verwalters - nur dann und insoweit ein, als der Verwalter offensichtlich nicht benötigte Beträge geltend macht bzw.
offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelt. Eine "Vorgreiflichkeit" anderweitiger Aktiv- oder Passivprozesse der Insolvenzmasse im Sinne von § 148 ZPO kann aus diesem Gesichtspunkt nicht abgeleitet
werden.
Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht.
Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 am 21. Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB.
Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung des Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Aufgabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - OLG Celle
LG Lüneburg
22.11.2005
Erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG
Am 14.11.2005 hat in Hamburg die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG stattgefunden. Der vom Amtsgericht Hamburg eingesetzte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens-Sören Schröder, wurde von den erschienenen Gläubigern einstimmig bestätigt. Ferner wurde ein Gläubigerausschuß mit fünf Mitgliedern gewählt.
Mit Beschluß vom 12.09.2005 hatte das Amtsgericht Hamburg
auf Antrag des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingesetzten Abwicklers das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG eröffnet (vgl. ZInsO 2005,1003 = ZIP 2005,1748). Die sofortige Beschwerde der Geschäftsführung des Fonds gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 04.10.2005 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Geschäftsführung des Fonds Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Von dem Insolvenzverfahren sind bundesweit ca. 7.000 Anleger betroffen. Am 15.06.2005 hatte die BaFin die Abwicklung des Fonds wegen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte angeordnet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. lehnte den Antrag der Geschäftsführung der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abwicklungsanordnung mit Beschluß 25.07.2005 ab. Dagegen hat Geschäftsführung des Fonds Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt. Der Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21.11.2005 festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist. Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuß haben nun über die Aufnahme des Beschwerdeverfahrens oder deren Ablehnung zu entscheiden.
04.07.2005
BGH zur Anfechtbarkeit von vorfristig geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen
Urteil des BGH zur Anfechtbarkeit von vorfristig durch die spätere Schuldnerin geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, wenn in dem Zeitraum zwischen Leistung und Fälligkeit der Beiträge der Insolvenzantrag gestellt und durch das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird.